Wir teilen hier die vom Flüchtlingsrat Berlin erstellten Infos für Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine. Auf der Webseite des Flüchtlingsrats werden die Infos aktualisiert. Auf der Seite von Handbook Germany finden sich die wichtigsten Informationen auch auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch.

Stand: 3. März 2022

Einreise und Aufenthalt

Aus der Ukraine fliehende Menschen werden derzeit in den meisten Staaten offenbar auch ohne Pässe in die EU gelassen. BMI dazu: „Ein Mitgliedstaat kann jedoch ür die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen.“

Die Einreise soll auch für Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltsstatus in der Ukraine haben, gewährt werden, wie EU-Kommissarin Ylva Johansson mitteilte: „Denen muss geholfen werden. Außerdem können Schutzbedürftige in der EU auch Asylanträge stellen.“ Es gab aber Probleme für afrikanischen Gaststudierende an der polnischen Grenze.

Coronatests oder Impfnachweise sind für Einreisende aus der Ukraine nicht erforderlich, die Ukraine gilt nicht mehr als Corona-Risikogebiet. Bei der Einreise von Polen nach Deutschland gibt es normalerweise keine Grenzkontrollen.

Am 3. März wird auf dem EU- Justiz- und Inneres Rat möglicherweise die Aufnahmeregelung für Kriegsflüchtlinge  2001/55/EG beschlossen. Die Regelung entstand nach den Balkankriegen und ist bisher nie angewandt worden. Es gibt dann ohne Asylverfahren eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG und das Recht auf Arbeit und Sozialleistungen nach SGB II oder AsylbLG (noch offen). Es erfolgt eine bundesweite Verteilung wie bei Asylbewerbern. Ob Menschen, die bereits bereits privat untergekommen sind ausgenommen werden, ist noch offen.

Die Regelung soll nach Artikel 2 des Entwurfs auch Drittstaatsangehörige einschließen, die einen Aufenthaltstitel der Ukraine haben.

Wir raten Kriegsflüchtlingen derzeit vom Asylantrag ab, weil dies im Fall der Ablehnung erhebliche aufenthaltsrechtliche Nachteile haben kann (§ 10 AufenthG).

Registrierung und Unterkunft im Ankunftszentrum des LAF

Eine Registrierung im Ankunftszentrum des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten – LAF ist derzeit nur erforderlich, wenn eine Unterkunft oder medizinische Versorgung benötigt wird. Möglich ist dort auch ein Asylantrag, wovon wir derzeit aber abraten. Infos des Ankunftszentrums auf ukrainisch, russisch und deutsch .

Die Adresse: Oranienburger Straße 285, 13437 Berlin, U-Bahn Linie 8 oder S-Bahn Linie 25 bis Station „Karl Bonhoeffer Nervenklinik“. Das Ankunftszentrum ist 7 Tage die Woche 24 Stunden geöffnet.

Der Senat plant die Einrichtung einer neuen zentralen Anlaufstelle mit Unterkunft, nach Presseberichten im ehemaligen Flughafen Berlin Tegel.

 

Anträge auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei der Berliner Ausländerbehörde

Die Berliner Ausländerbehörde (Landesamt für Einwanderung – LEA) hat per „Allgemeinverfügung“ den visafreien Kurzaufenthalt vorerst bis zum 31.05.2022 erlaubt, ohne dass hierzu eine Antrag bei der Behörde gestellt werden muss. Allerdings beinhalte diese Regelung keine Arbeitserlaubnis.

Für das Recht auf Aufenthalt und Arbeit sind aber Anträge auf Aufenthaltserlaubnis nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz möglich, wenn eine berufliche Qualifikation (Akademiker oder Ausbildungsberuf) und ein die entsprechende Qualifikation voraussetzendes angemessen bezahltes Arbeitsangebot vorliegt. Auf das dafür sonst nötige Visaverfahren wird wegen der Lage in der Ukraine verzichtet. Das selbe gilt für die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten- oder Kindernachzug, zum Studium usw.

Anträge mit der Bitte um einen Termin können per Email gestellt werden, ggf können Dokumente im Anhang hochgeladen werden. Ohne Termin erfolgt keine Bedienung im LEA. Zur telefonischen Beratung beim LEA am besten frühmorgens anrufen!

Welche Behörde in Berlin den Kriegsflüchtlingsstatus erteilen wird, Landesamt für Einwanderung – LEA oder Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten – LAF ist noch offen.

Beratung zum Aufenthalts, Asyl- und Sozialrecht bietet das Willkommenszentrum der Berlin Integrationsbeauftragten in der Potsdamer Straße 65 an. Die Beratung vor Ort erfolgt nur mit Termin und aktuellen Corona-Test. Termine und Beratung: beratung@intmig.berlin.de
Tel.: (030) 9017-23172 (Termine), (030) 9017-23126 (Beratung) montags, mittwochs und freitags 10 bis 12 Uhr.

 

Arbeit und Sozialleistungen

Info GGUA zum Sozial- und Aufenthaltsrecht bei visafreiem Kurzaufenthalt mit Verlängerungsmöglichkeit: In den ersten drei Monaten ungekürzte Sozialhilfe als „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII einschl med. Versorgung beim Sozialamt. Nach Ablauf der drei Monate dann reguläre Sozialhilfe nach SGB XII vom Sozialamt. Es gibt kein Alg II, da mit dem visumsfreien Aufenthalt keine Arbeitserlaubnis möglich ist (§ 8 SGB II). Es gibt auch kein AsylbLG, da weder illegaler Aufenthalt (Ausreisepflicht) noch Asylverfahren (§ 1 AsylbLG).

Viele Sozialämter weisen derzeit Menschen aus der Ukraine ab, die sich visumfrei in Deutschland aufhalten. Häufig wird ein Aufenthaltspapier von der Ausländerbehörde verlangt. Das ist rechtswidrig. Es besteht ab Einreise auch ohne Aufenthaltstitel Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB XII.

Die GGUA hat eine ausführliche Begründung des Antrags bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels formuliert. Ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt, besteht Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG.

Zuständig sind in Berlin in beiden Fällen die Bezirkssozialämter. Berlins Sozialsenatorin Kipping hat unsere Forderung abgelehnt, das LAF damit zu beauftragen 🙁

Die Zuständigkeit ist deshalb kompliziert: Besteht eine Meldeadresse oder Unterbringung in einer LAF-Unterkunft, ist der Antrag beim Sozialamt des Wohnbezirks zu stellen. Ohne Meldeadresse oder bei Unterbringung in einer ASOG-Unterkunft ist der Antrag beim Sozialamt nach Geburtsmonat des ältesten Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu stellen, z. B. für Januar das Sozialamt Mitte,  siehe Adressen und Zuständigkeit nach Monaten.

 

Medizinische Versorgung

Auch wegen der Kosten der medizinische Versorgung sollte unbedingt wie geschildert ein Antrag auf Sozialhilfe beim zuständigen Bezirkssozialamt gestellt werden, Zuständigkeit siehe oben! Im Nachhinein werden vom Sozialamt keine Kosten übernommen, wenn kein Antrag gestellt war. Wird voraussichtlich mehr als einen Monat Sozialhilfe benötigt, gibt es auch eine Krankenversichertenkarte nach § 264 SGB V.

In Notfällen sind die Rettungsstellen der Krankenhäuser verpflichtet zu helfen. Sie können aber keine laufenden Behandlungen durchführen und keine kostenlos einlösbaren Rezepte für Medikamente ausstellen.

Wir haben Berlins Sozialsenatorin Kipping dringend gebeten, das von Ihr leider präferierte Antragsverfahren und die Zuständigkeiten der Berliner Bezirkssozialämter für die med. Versorgung öffentlich bekannt zu machen.

 

Weitere Infos für Geflüchtete aus der Ukraine

Informationen auf Handbook Germany auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch:

 

Informationen zu Sachspenden, Geldspenden, Wohnraumvermittlung, Engagement

Sachspenden (Kleidung, Lebensmittel) werden derzeit in Berlin nicht benötigt. Alle Spendenlager sind durch die große Spendenbereitschaft hoffnungslos überfüllt.

Unterkünfte werden benötigt. Das Netzwerk Elinor meldete am 2.3. jedoch, dass es die zahlreichen Anfragen nicht mehr bewältigen und vermitteln kann 🙁

Geldspenden für die Menschen in der Ukraine und an ukrainischen Grenze sammelt die Initiative LeaveNoOneBehind: https://ukraine.lnob.net/

Weitere Möglichkeiten zu helfen, auch an den Grenzen der Ukraine finden sich auf den Seiten des Flüchtlingsrates Sachsen-Anhalt .